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Der Ausbil­dungs­vertrag

Der schriftliche Vertrag für deine Ausbildung

Symbolbild: Der Ausbildungsvertrag

Der Ausbil­dungs­vertrag: Das ist erlaubt und das ist verboten

Herzlichen Glückwunsch, Sie haben einen Ausbil­dungs­betrieb gefunden! Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung des Ausbil­dungs­vertrags. Es gibt jedoch wichtige Punkte, die sowohl Sie als auch Ihr Ausbil­dungs­betrieb berück­sichtigen müssen. Um sicher­zu­stellen, dass Sie verstehen, was der Vertrag beinhalten darf und was nicht, und wie Sie ihn im Notfall kündigen können, haben wir einen Leitfaden zu diesem Thema erstellt.

Der Ausbil­dungs­vertrag, was ist das?

Der Ausbil­dungs­vertrag legt die rechtlichen Grundlagen Ihrer Berufs­aus­bildung fest. Diesen müssen Sie unterzeichnen, bevor Sie mit der Ausbildung beginnen können. Danach ist es die Aufgabe Ihres Ausbil­dungs­be­triebs, den Vertrag bei der zuständigen Kammer einzureichen. Sie und der Betrieb bekommen jeweils eine unterzeichnete Ausfer­tigung des Vertrages. Falls Sie minder­jährig sind, ist zusätzlich die Unterschrift eines gesetz­lichen Vertreters (Eltern oder andere Erziehungs­be­rechtige) erforderlich.

Was gehört in einen Ausbil­dungs­vertrag?

Sie stehen also kurz davor, einen Ausbil­dungs­vertrag zu unterzeichnen und möchten wissen, welche Inhalte unerlässlich sind? Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, was das Berufs­bil­dungs­gesetz § 11 als unverzichtbare Bestandteile eines Ausbil­dungs­vertrags vorschreibt. Alle dort aufgeführten Punkte sind verpflichtend. Sollte Ihr Arbeitgeber zusätzliche, rechtlich zulässige Verein­ba­rungen treffen wollen, können diese ebenfalls im Vertrag festge­halten werden.

Personen­be­zogene Daten

Ihr Name und Ihre Adresse werden zusammen mit den Informa­tionen des Ausbilders festge­halten. Sind Sie minder­jährig, ist es erforderlich, auch die Daten eines Erziehungs­be­rech­tigten anzugeben.

Bezeichnung der Ausbildung und das Ausbil­dungsziel

Der Ausbil­dungs­vertrag dokumentiert offiziell die Bezeichnung und das Ziel der Ausbildung. Damit wird klar und verbindlich definiert, welchen Beruf Sie erlernen werden und welche Fähigkeiten und Kenntnisse Ihnen vermittelt werden.

Ein konkreter Ausbil­dungsplan

Das Gesetz spricht von einer "sachlichen und zeitlichen Gliederung". Dies bedeutet, dass eine detail­lierte Auflistung der Module und Aufgaben, die Sie während Ihrer Ausbildung erwarten, vorgenommen wird. Auf diese Weise können Sie bereits vor dem ersten Arbeitstag wissen, welche Heraus­for­de­rungen und Lerninhalte auf Sie warten.

Antritts­termin und Dauer der Ausbildung

Es ist wichtig, dass das Datum Ihres ersten Ausbil­dungstages klar festge­halten wird. Ebenso sollte die voraus­sichtliche Dauer der Ausbildung genau angegeben sein, um eine gute Planung zu ermöglichen.

Orte an denen Sie ausgebildet werden

Es ist möglich, dass Ihre Ausbildung auch außerhalb Ihrer ursprüng­lichen Ausbil­dungs­stätte stattfindet. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass im Ausbil­dungs­vertrag vermerkt wird, an welchem Ort Sie sich für die Ausbildung aufhalten werden. Diese Information ist entscheidend, damit Sie eventuell anfallende Fahrtkosten an Ihren Arbeitgeber weiter­leiten können.

Ihre Arbeits­zeiten und Urlaub

Der Ausbil­dungs­vertrag legt genau fest, wie viele Stunden Sie täglich arbeiten werden und wie lang Ihre Pausen sind. Ebenso wird der Beginn Ihrer Arbeitszeit dokumentiert. Da Ihnen Urlaub zusteht, enthält der Vertrag auch eine Regelung zu Ihrem jährlichen Urlaubs­an­spruch.

Ihre Probezeit

Während der Ausbildung ist eine Probezeit vorgesehen, damit sowohl Sie als auch der Betrieb feststellen können, ob sie gut zueinander passen. Daher ist es erforderlich, dass der Ausbil­dungs­vertrag ebenfalls die Länge der Probezeit angibt. Gemäß §20 des Berufs­bil­dungs­ge­setzes (BBiG) kann diese zwischen einem und vier Monaten liegen.

Die Ausbil­dungs­ver­gütung

Natürlich ist es wichtig zu erfahren, welches Brutto-Gehalt Sie während Ihrer Ausbildung erhalten werden. Diese Informa­tionen sind im Ausbil­dungs­vertrag festge­halten, einschließlich einer Aufstellung der Gehalts­ent­wicklung pro Ausbil­dungsjahr. Zudem ist der Zeitpunkt vermerkt, zu dem Sie mit der Überweisung Ihres Gehalts rechnen können - das ist üblicherweise in der Mitte oder am Anfang des Monats der Fall.

Kündigungs­vor­aus­set­zungen

Es ist möglich, dass eine Ausbildung nicht den Erwartungen entspricht und Sie sich daher entscheiden zu kündigen. Damit eine Kündigung rechtlich abgesichert ist, sollten die Bedingungen, unter denen eine Kündigung möglich ist, klar im Ausbil­dungs­vertrag definiert sein.

Infos zu Tarifver­trägen

Im Ausbil­dungs­vertrag müssen Betriebs­ver­ein­ba­rungen sowie Informa­tionen über vorhandene Tarifverträge in der jeweiligen Branche zwingend aufgeführt sein.

Do's und Dont's im Arbeitsvertrag

Nicht erlaubte Inhalte im Ausbil­dungs­vertrag

Jetzt kennen Sie die notwendigen Inhalte eines Ausbil­dungs­vertrags. Es gibt jedoch Bestim­mungen, die nicht in einem Ausbil­dungs­vertrag aufgeführt werden dürfen. Obwohl die meisten Verträge korrekt sind, schreiben Ausbil­dungs­be­triebe manchmal unzulässige Klauseln hinein. Um Sie vor solchen Fallen zu schützen, listen wir hier einige bekannte unerlaubte Vertrags­inhalte auf.

Geld von Ihnen fordern

Unternehmen dürfen von Ihnen kein Geld für die Ausbildung verlangen. Auch für Weiter­bil­dungen oder Fortbil­dungen ist es nicht zulässig, dass Sie Ihrem Ausbil­dungs­betrieb Geld zahlen. Sie sollten niemals als Auszubil­dender Geld an den Betrieb zahlen. Wenn dies gefordert wird, sollten Sie vorsichtig sein und Abstand einhalten, bis Sie die Angele­genheit rechtlich geprüft haben.

Sie zum Bleiben zwingen

Unternehmen können viel in Ihre Ausbildung investieren und möchten natürlich, dass Sie im Anschluss bei ihnen bleiben. Aber man kann Sie nicht vertraglich dazu verpflichten, nach Ihrem Abschluss im Unternehmen zu bleiben. Eine Bindung kann erst sechs Monate vor Abschluss der Ausbildung vereinbart werden.

Vertrags­strafen

Eine Vertrags­strafe, die verlangt, dass Sie bei einem vorzeitigem Abbruch der Ausbildung oder bei Verstoß gegen den Ausbil­dungs­vertrag eine Strafzahlung leisten müssen, ist rechts­widrig. Unternehmen können Sie somit nicht zu einer solchen Strafe zwingen, noch Schadens­ersatz für den Abbruch der Ausbildung fordern. Dies ist im Berufs­bil­dungs­gesetz eindeutig geregelt. Sie müssen also keine Angst vor derartigen Drohungen haben.

Sie wollen Ihren Ausbil­dungs­vertrag kündigen

Fühlen Sie sich in Ihrem aktuellen Betrieb unwohl oder haben Sie erkannt, dass die Ausbildung nicht Ihren Vorstel­lungen entspricht, steht es Ihnen frei, den Ausbil­dungs­vertrag zu kündigen. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, um die Rechts­gül­tigkeit der Kündigung zu gewähr­leisten. Ebenso kann es vorkommen, dass Ihr Betrieb Ihnen kündigen möchte, wobei auch hier bestimmte Regeln einzuhalten sind. Wir erklären, worauf zu achten ist und welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten.

Die Grundlagen

Eine Kündigung des Ausbil­dungs­vertrags muss schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für Sie als auch für Ihren Betrieb. Sind Sie minder­jährig, ist die Unterschrift eines Erziehungs­be­rech­tigten erforderlich.

Während der Probezeit ist eine Kündigung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist möglich, muss jedoch schriftlich erfolgen. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.

Gemäß § 23 Absatz 1 Satz des Berufs­bil­dungs­ge­setzes können Sie nach der Probezeit Schadens­ersatz vom Betrieb fordern, wenn die Kündigung vorzeitig erfolgt und der Betrieb den Kündigungsgrund zu verant­worten hat, wie zum Beispiel bei Mobbing. Gleiches gilt umgekehrt: Bei fahrlässigem oder vorsätz­lichem Verhalten, das zu einem Schaden führt, kann nicht nur gekündigt werden, sondern auch ein Schadens­ersatz von Ihnen gefordert werden. Im Folgenden stellen wir Ihnen die drei Arten der Kündigung vor.

Aufhebungs­vertrag

Möchten Sie Ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortsetzen, haben Sie die Möglichkeit, einen Aufhebungs­vertrag zu beantragen. Dieser Vertrag erlaubt es Ihnen, das Ausbil­dungs­ver­hältnis beidseitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Es ist ratsam, im Vorfeld das Gespräch mit Ihren Ausbildern zu suchen und die Situation zu erörtern.

Ordentliche Kündigung

Zum Schutz der Auszubil­denden ist es Arbeit­gebern nach der Probezeit nicht gestattet, die Kündigung auszusprechen, es sei denn, es liegt ein gewichtiger Grund vor (siehe Fristlose Kündigung). Als Azubi haben Sie das Recht zu kündigen, allerdings nur bei einem Berufs­wechsel oder der Aufgabe der Berufs­aus­bildung. Hierbei ist die Einhaltung der Schriftform und einer vierwö­chigen Kündigungsfrist erforderlich.

Fristlose Kündigung

Bei gravie­renden Missständen während der Ausbildung ist eine fristlose Kündigung möglich, wobei auch hier die Schriftform gewahrt werden muss. Der Kündigungsgrund muss dabei schwer­wiegend und unheilbar sein. Zum Beispiel, wenn der einzige Ausbilder im Unternehmen Sie zu einer Straftat verleitet hat, ist eine Behebung des Missstandes nicht möglich.

Darauf ist zu achten!

Auszubildende und Ausbilder müssen sich an spezifische Richtlinien halten. Um Ihnen klarzu­machen, was von Ihnen erwartet wird, haben wir die wesent­lichen Punkte für Sie zusammen­gefasst.

Sie sind unter 18? Hier ist, was für Sie gilt:

Unternehmen sind verpflichtet, den Jugend­ar­beits­schutz zu beachten. Nach dem Jugend­ar­beits­schutz­gesetz darf die Arbeitszeit höchstens 40 Stunden (für Erwachsene: 48, in Ausnah­me­fällen 60) pro Woche oder acht Stunden (für Erwachsene: 10) pro Tag betragen. Zudem wird in einer ärztlichen Erstun­ter­suchung geprüft, ob Sie physisch und gesund­heitlich für die Ausbildung geeignet sind.

Müssen Sie Arbeits­kleidung tragen?

Abhängig von der Branche gibt es unterschiedliche Kleidungs­vor­schriften. So sind zum Beispiel Unternehmen im Finanz- und Bankwesen oft konser­vativer. Sie werden schnell ein Gespür dafür entwickeln, was an Ihrem Ausbil­dungsplatz üblicherweise getragen wird. Falls spezielle Berufs­kleidung erforderlich ist, muss Ihr Ausbil­dungs­betrieb diese bereit­stellen. In Gefahren­be­reichen ist das Tragen von Schutz­aus­rüstung verpflichtend.

Wieviel Geld bekommen Sie mindestens?

Es ist Ihr Recht, genau zu wissen, was Sie während Ihrer dualen Ausbildung verdienen. Im ersten Ausbil­dungsjahr beträgt Ihr Gehalt mindestens 550€, eine Summe, die durch das Berufs­bil­dungs­gesetz und die Handwerks­ordnung garantiert wird. In Ihrem zweiten und dritten Jahr steigt dieses Gehalt auf mindestens 649€ bzw. 742,50€. Sollte Ihre Ausbildung vier Jahre dauern, bekommen Sie nicht weniger als 770€ im Monat. Trotzdem gibt es Betriebe, die versuchen, ihre Auszubil­denden mit weniger zu entlohnen. Weisen Sie in diesem Fall darauf hin, dass Ihnen eine gewisse Summe zusteht.

Was passiert, wenn Ihr Ausbil­dungs­betrieb insolvent wird?

Wenn der Betrieb zahlungs­unfähig wird, übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlung Ihres Gehalts für bis zu drei Monate. Falls es dem Unternehmen nicht gelingt, sich finanziell zu erholen, gibt Ihnen dies Zeit, um sich einen neuen Ausbil­dungs­betrieb zu suchen. Oft ist die Suche nach einem neuen Betrieb weniger proble­matisch, da Unternehmen, die Azubis einstellen, Förder­mittel von den Bundes­ländern erhalten können.

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Welche Kammer ist für Sie zuständig?

Abhängig von der Branche, in der Sie Ihre Ausbildung starten möchten, ist eine bestimmte Berufs­kammer für Sie verant­wortlich. Es gibt insgesamt sechs Kammern, die das Berufs­bil­dungs­gesetz vorsieht. Hier ist eine Übersicht, welche Kammern es gibt und welche Zustän­dig­keiten sie haben. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Kammer für Sie zuständig ist, können Sie in Ihrem Unternehmen nachfragen oder Ihre offizielle Berufs­be­zeichnung überprüfen.

Doch zunächst: Was ist eine Berufs­kammer und warum gibt es sie?

Berufs­kammern sind Organi­sa­tionen, die Unternehmen einer bestimmten Branche vertreten. Die Mitglied­schaft ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Die Kammern erfüllen wichtige Aufgaben, regulieren den Wettbewerb zwischen den Unternehmen und vertreten die Interessen der Branche. Bei Regelver­stößen können sie auch Strafen verhängen und fungieren somit als regulierende Kraft in der Arbeitswelt. Wenn Sie eine Weiter­bildung anstreben oder eine Berufs­zu­lassung benötigen, gewähr­leisten die Kammern, dass Prüfungen und Vorschriften standar­disiert und korrekt durchgeführt werden. Sie bieten einen Rahmen, der die Arbeitswelt ordnet und sicher­stellt, dass Standards eingehalten und Berufs­gruppen angemessen repräsentiert werden.

Die Handwerks­kammer

Für Handwerker ist die Handwerks­kammer die zuständige Institution. Wenn Sie in einem handwerk­lichen Beruf arbeiten, wie zum Beispiel als Schreiner, Maurer oder Bäcker, ist diese Kammer für Sie und Ihre Branche verant­wortlich. Sie vertritt Ihre Interessen und sorgt dafür, dass diese gewahrt bleiben.

Die Wirtschafts­prü­fer­kammern und Steuer­be­ra­ter­kammern

Wenn Sie in den Bereichen Steuer­be­ratung, Buchhaltung oder Wirtschafts­prüfung tätig sind, fallen Sie in den Zustän­dig­keits­bereich der Wirtschafts­prü­fer­kammern und Steuer­be­ra­ter­kammern.

Die Industrie- und Handels­kammer

Für Fachkräfte im Handel oder der Industrie ist die Industrie- und Handels­kammer die zuständige Institution. Auch wenn Sie in den Naturwis­sen­schaften, der Gastronomie oder in einer klassischen Bürotä­tigkeit (außer Rechtswesen und Steuer­prüfung) arbeiten, ist diese Kammer für Sie Ansprech­partner zuständig.

Die Rechts­anwalts-, Patent­anwalts- und Notarkammern

Fachan­ge­stellte im Bereich der Rechts­pflege werden von den Rechts­an­walts­kammern betreut. Diese Kammern bieten auch Vermittlung bei Konflikten zwischen Anwälten.

Die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothe­ker­kammern

Beginnen Sie eine Ausbildung im Gesund­heitswesen, etwa als Kranken­pfleger, Diätas­sistent oder pharma­zeutisch-technischer Assistent, sind die entspre­chenden Fachkammern für Sie verant­wortlich.

Die Landwirt­schafts­kammer

Für Berufe in der Landwirt­schaft, wie Pflanzen­tech­nologen, Garten- und Landschaftsbauer oder Landwirte, ist die Landwirt­schafts­kammer die zuständige Kammer.

Jetzt wissen Sie mehr über den Ausbil­dungs­vertrag

Wir hoffen, dass dieser Artikel dazu beigetragen hat, Ihnen den Ausbil­dungs­vertrag näher zu bringen und einige Ihrer Fragen zu klären. Wir drücken Ihnen die Daumen und wünschen viel Erfolg bei der Suche nach einem passenden Ausbil­dungsplatz! Falls Sie noch auf der Suche sind, gucken Sie doch einmal bei dein-ausbil­dungsplatz.de vorbei - leichter finden Sie nirgends einen Ausbil­dungsplatz!

Fazit: Erst lesen, dann unterschreiben

Der Ausbil­dungs­vertrag regelt Ihre Ausbildung, und zwar vor dem ersten Tag. Er muss vor Ausbil­dungs­beginn unterschrieben sein. Pflicht sind unter anderem Ausbil­dungsziel, Arbeits­zeiten, Urlaub, Probezeit und Vergütung. Verboten sind Geldfor­de­rungen an Sie und Vertrags­strafen. Ebenso eine Pflicht, nach dem Abschluss im Betrieb zu bleiben. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Nach der Probezeit gilt eine Frist von vier Wochen. Lesen Sie in Ruhe. Der Stift kann warten.

Autor Heiko Wohlgemuth
Heiko Wohlgemuth
Gründer von karrieremag.de

„Kein Ausbil­dungsplatz in Deutschland soll unbesetzt bleiben.“

Veröffentlicht: 18.01.2024

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