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Kündigung: Das sollten Sie wissen

Formalien, Fragen und alles, was Sie wissen müssen.

Symbolbild: Kündigung: Das sollten Sie wissen

Was Sie schon immer über Kündigungen wissen wollten

Vielleicht überlegen Sie, den Arbeitsplatz zu wechseln, oder möchten sich lediglich informieren. Wir bieten Ihnen umfassende Informa­tionen zum Thema Kündigung. In unseren FAQs finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema. Sicher können Sie aus diesem Artikel neue Erkenntnisse gewinnen.

Können Sie eine Kündigung revidieren?

Sobald Sie Ihre Kündigung den zuständigen Stellen eingereicht haben, ist es nicht möglich, eine formell und schriftlich einwandfreie Kündigung zu widerrufen. Es ist daher entscheidend, dass Sie sich der Tragweite Ihrer Entscheidung bewusst sind und nicht versehentlich kündigen. Ein Rücktritt von einer in der Hitze des Gefechts ausgespro­chenen mündlichen Kündigung kann lediglich erbeten werden.

Kündigungs­fristen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist die Kündigung eine einseitige, "empfangs­be­dürftige" Willens­er­klärung mit dem Ziel, das bestehende Arbeits­ver­hältnis zu beenden. Dies bedeutet, dass die Fristen für die Kündigung erst zu laufen beginnen, sobald die Kündigungs­er­klärung empfangen wurde. Sowohl Arbeit­nehmende als auch Arbeit­gebende müssen dabei die jeweiligen Kündigungs­fristen einhalten.

Die gesetzliche Kündigungsfrist

Gemäß § 622 BGB Abs. 1 ist es Arbeit­nehmern möglich, das Arbeits­ver­hältnis mit einer sogenannten "Grundkün­di­gungsfrist" von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender­monats zu beenden. Für Arbeitgeber gelten hingegen oft längere gesetzliche Kündigungs­fristen, die sich nach der Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit des Arbeit­nehmers staffeln.

Die Zeit im Betrieb Die Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate 2 Wochen, täglich
7 Monate bis 2 Jahre Bis zum 15. oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat bis zum Monatsende
5 Jahre 2 Monat bis zum Monatsende
8 Jahre 3 Monat bis zum Monatsende
10 Jahre 4 Monat bis zum Monatsende
12 Jahre 5 Monat bis zum Monatsende
15 Jahre 6 Monat bis zum Monatsende
20 Jahre 7 Monat bis zum Monatsende

Fristen im Arbeits­vertrag

Wenn zu Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses besondere Kündigungs­fristen festgelegt wurden, können diese von den gesetz­lichen Standard­kün­di­gungs­fristen abweichen. Die Kündigungs­fristen für Arbeit­nehmer dürfen allerdings nicht länger sein als die für Arbeitgeber, und die maximale Kündigungsfrist ist auf sieben Monate begrenzt.

Kündigungs­fristen im Tarifvertrag

Sollte Ihr Arbeits­vertrag an einen Tarifvertrag gekoppelt sein, so sind die darin festge­legten Kündigungs­fristen maßgeblich für Sie und Ihre Kündigung.

Kündigungs­fristen während der Probezeit

Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate. In dieser Zeit ist es beiden Parteien – Ihnen und dem Arbeitgeber – möglich, das Arbeits­ver­hältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zu beenden.

Kündigungs­schreiben bei befristetem Vertrag

Ein zeitlich befristeter Arbeits­vertrag läuft üblicherweise ohne die Notwen­digkeit einer Kündigung aus, da er für eine festgelegte Dauer abgeschlossen wird. Mit dem Ende dieser Zeitspanne endet auch das Arbeits­ver­hältnis automatisch. Es gibt jedoch Ausnahmen, die durch spezifische Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein können, welche ein Recht auf Kündigung oder eine festgelegte Kündigungsfrist beinhalten. Die Möglichkeit einer außeror­dent­lichen Kündigung aus triftigem Grund besteht ebenso wie bei einem unbefristeten Vertrag unter den gleichen Voraus­set­zungen.

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Häufige Fehler in Kündigungs­schreiben

Beim Verfassen einer Kündigung ist es entscheidend, sowohl den Inhalt als auch die Form genau zu überprüfen, um die Gültigkeit zu gewähr­leisten. Folgende häufige Fehler sollten vermieden werden, um sicher­zu­stellen, dass die Kündigung den rechtlichen Anforde­rungen entspricht:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um rechtsgültig zu sein. Eine Übermittlung per E-Mail, Fax oder Messenger ist nicht ausreichend.
  • Es ist wichtig, im Kündigungsschreiben die Namen und Adressen korrekt anzugeben, sowohl die eigenen als auch die des Empfängers, einschließlich der korrekten Rechtsform des Unternehmens (GmbH, AG, Co. KG, SE etc.).
  • Der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Der Text sollte prägnant sein und keine andere Interpretation als eine Kündigung zulassen, ohne Bedingungen daran zu knüpfen.
  • Eine persönliche Unterschrift, handschriftlich mit Tinte geleistet, ist für die Gültigkeit der Kündigung am Ende des Schreibens erforderlich. Kündigungen, die nur computergenerierte oder eingefügte Grafiksignaturen enthalten, sind nicht gültig.
  • Ein Nachweis der Zustellung der Kündigung ist notwendig, um belegen zu können, dass das Schreiben versandt wurde. Da eine Kündigung ein zustellungsbedürftiges Dokument ist, sollte immer ein Beleg vorhanden sein, dass der Empfänger es erhalten hat. Dies kann durch persönliche Übergabe in Anwesenheit eines neutralen Zeugen oder durch Versand per Einschreiben erfolgen.
  • Die Beachtung der Kündigungsfristen ist obligatorisch. Werden diese nicht eingehalten, kann die Kündigung angefochten werden. Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die geltenden Fristen einzuhalten.

FAQ zum Kündigungs­schreiben

Das Arbeitsrecht ist komplex, besonders bei der korrekten Durchführung von Kündigungen. Hier sind Antworten auf einige häufige Fragen zu Kündigungs­schreiben.

So verfassen Sie ein fristge­rechtes Kündigungs­schreiben:

Es ist entscheidend, sich über die im Arbeits- oder Tarifvertrag festge­legten Kündigungs­fristen zu informieren, um fristgerecht kündigen zu können. Wenn Sie unsicher sind, wann Sie kündigen können, formulieren Sie Ihr Kündigungs­schreiben wie folgt: „Hiermit kündige ich vorsorglich und hilfsweise zum nächst­mög­lichen Zeitpunkt.“

Kündigung zum Monats­anfang oder -ende?

Normalerweise wird eine Kündigung zum Monatsende wirksam, also am 30. oder 31. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung zugestellt wird.

Persönliche oder postalische Übergabe des Kündigungs­schreibens?

Die persönliche Übergabe des Kündigungs­schreibens ist empfeh­lenswert, insbesondere bei einem guten Verhältnis zum Arbeitgeber. Eine Kündigung per Post ist auch möglich, wobei ein Nachweis über den Zugang wichtig ist – versenden Sie das Schreiben daher als Einschreiben.

Umgang mit Resturlaub nach der Kündigung

Ihr Anspruch auf Urlaub bleibt auch nach einer Kündigung bestehen. Wird die Kündigung nach dem 1. Juli wirksam und das Arbeits­ver­hältnis bestand mindestens sechs Monate, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetz­lichen Resturlaub. Erfolgt die Kündigung vor dem 1. Juli oder war das Arbeits­ver­hältnis kürzer als sechs Monate, muss der Arbeitgeber Ihnen nur einen anteiligen Urlaub gewähren.

Eine mögliche Sperre des Arbeits­lo­sen­geldes nach einer Kündigung

Wenn Sie nicht aufgrund gesund­heits­ge­fähr­dender Arbeits­be­din­gungen oder Mobbing kündigen, könnte eine dreimo­natige Sperre des Arbeits­lo­sen­geldes I (ALG I) drohen. Ein ärztlicher Nachweis ist für die Vermeidung der Sperre erforderlich. Selbst bei einem unterschriebenen Aufhebungs­vertrag ist eine Sperre möglich. Um Verzöge­rungen bei der Auszahlung des ALG I zu verhindern, ist es empfeh­lenswert, sich frühzeitig beim Arbeitsamt als arbeits­suchend zu registrieren.

Kündigung während der Probezeit wegen Krankheit

Eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung während der Probezeit ist nicht zulässig. Jedoch gibt es in dieser Zeit keinen umfassenden Kündigungs­schutz, was bedeutet, dass aus anderen Gründen gekündigt werden kann. Eine Kündigung während der Probezeit bedarf keines spezifischen Grundes, muss aber die gesetz­lichen Fristen einhalten.

Kündigung vor Arbeits­antritt

Je nach den Klauseln im unterzeichneten Arbeits­vertrag ist es möglicherweise nicht möglich, den Vertrag zu kündigen, ohne die Stelle angetreten zu haben. Dies gilt insbesondere, wenn ein solches Szenario vertraglich ausgeschlossen ist. In solchen Fällen ist der Antritt der Stelle erforderlich, allerdings ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Das Kündigen vor Arbeits­antritt kann jedoch als unprofes­sionell angesehen werden und das Risiko bergen, einen schlechten Ruf zu erlangen, der sich auf zukünftige Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten auswirken könnte. Es ist daher ratsam, diese Entscheidung sorgfältig zu bedenken.

Wann können Sie kündigen?

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist, sofern nicht anders vereinbart, vier Wochen. Ihr Kündigungs­schreiben muss daher mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Enddatum Ihrer Beschäf­tigung beim Arbeitgeber eingehen. Als Arbeit­nehmer steht es Ihnen frei, zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen, wobei das gewünschte Austrittsdatum aus dem Arbeits­vertrag entscheidend ist.

Frühere Einreichung des Kündigungs­schreibens

Haben Sie bei Ihrer Jobsuche Erfolg gehabt und sind bereit für einen Wechsel? Beginnt Ihr neuer Job in mehr als vier Wochen? Dann können Sie Ihre Kündigung auch früher einreichen und dabei das gewünschte Austrittsdatum angeben. Die Vier-Wochen-Frist ist nur die gesetzliche Mindestfrist. Eine vorzeitige Kündigung kann ohne Nachteile für Sie sein, solange diese profes­sionell erfolgt und keine Missver­ständnisse verursacht. Mit der Angabe des korrekten Kündigungs­datums ist es möglich, Ihre Kündigung auch Monate im Voraus einzureichen.

Vorzeitige Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses

Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Arbeits­ver­hältnis vorzeitig zu beenden, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, auf rechtlich sichere Weise aus Ihrem Vertrag auszusteigen. Es mag zwar verfüh­rerisch erscheinen, eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erzwingen, doch ist dies nicht zu empfehlen. Ein solches Verhalten kann sich negativ auf Ihr Arbeits­zeugnis auswirken und Ihren Ruf beschädigen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie in derselben Branche tätig bleiben möchten, da negative Vorfälle sich oft schneller verbreiten, als man denkt.

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Jetzt wissen Sie ein wenig mehr. Vielleicht stehen Sie kurz vor einem Jobwechsel, dann wollen wir Sie gerne unterstützen, indem wir Ihnen mit der Kündigung und der Bewerbung auf eine neue Stelle behilflich sind. Lesen Sie sich dafür einfach unsere anderen Beiträge durch.

Fazit: Erst prüfen, dann kündigen

Eine Kündigung ist wirksam, wenn die Form stimmt: schriftlich, eindeutig, handschriftlich unterschrieben, nachweisbar zugestellt. Eine formal korrekte Kündigung können Sie nicht widerrufen. Nach § 622 BGB gilt für Arbeit­nehmende eine Grundkün­di­gungsfrist von vier Wochen. Zum 15. oder zum Monatsende. In der Probezeit sind es zwei Wochen. Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichen. Prüfen Sie Ihre Fristen genau. Übergeben Sie das Schreiben persönlich oder per Einschreiben.

Autor Heiko Wohlgemuth
Heiko Wohlgemuth
Gründer von karrieremag.de

„Kein Ausbil­dungsplatz in Deutschland soll unbesetzt bleiben.“

Veröffentlicht: 26.01.2024

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