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Kündigung: Das sollten Sie wissen

Formalien, Fragen und alles, was Sie wissen müssen.

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Was Sie schon immer über Kündigungen wissen wollten

Vielleicht überlegen Sie, den Arbeitsplatz zu wechseln, oder möchten sich lediglich informieren. Wir bieten Ihnen umfassende Informationen zum Thema Kündigung. In unseren FAQs finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema. Sicher können Sie aus diesem Artikel neue Erkenntnisse gewinnen.

Können Sie eine Kündigung revidieren?

Sobald Sie Ihre Kündigung den zuständigen Stellen eingereicht haben, ist es nicht möglich, eine formell und schriftlich einwandfreie Kündigung zu widerrufen. Es ist daher entscheidend, dass Sie sich der Tragweite Ihrer Entscheidung bewusst sind und nicht versehentlich kündigen. Ein Rücktritt von einer in der Hitze des Gefechts ausgesprochenen mündlichen Kündigung kann lediglich erbeten werden.

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist die Kündigung eine einseitige, "empfangsbedürftige" Willenserklärung mit dem Ziel, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies bedeutet, dass die Fristen für die Kündigung erst zu laufen beginnen, sobald die Kündigungserklärung empfangen wurde. Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende müssen dabei die jeweiligen Kündigungsfristen einhalten.

Die gesetzliche Kündigungsfrist

Gemäß § 622 BGB Abs. 1 ist es Arbeitnehmern möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer sogenannten "Grundkündigungsfrist" von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats zu beenden. Für Arbeitgeber gelten hingegen oft längere gesetzliche Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers staffeln.

Die Zeit im Betrieb Die Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate 2 Wochen, täglich
7 Monate bis 2 Jahre Bis zum 15. oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat bis zum Monatsende
5 Jahre 2 Monat bis zum Monatsende
8 Jahre 3 Monat bis zum Monatsende
10 Jahre 4 Monat bis zum Monatsende
12 Jahre 5 Monat bis zum Monatsende
15 Jahre 6 Monat bis zum Monatsende
20 Jahre 7 Monat bis zum Monatsende

Fristen im Arbeitsvertrag

Wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses besondere Kündigungsfristen festgelegt wurden, können diese von den gesetzlichen Standardkündigungsfristen abweichen. Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer dürfen allerdings nicht länger sein als die für Arbeitgeber, und die maximale Kündigungsfrist ist auf sieben Monate begrenzt.

Kündigungsfristen im Tarifvertrag

Sollte Ihr Arbeitsvertrag an einen Tarifvertrag gekoppelt sein, so sind die darin festgelegten Kündigungsfristen maßgeblich für Sie und Ihre Kündigung.

Kündigungsfristen während der Probezeit

Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate. In dieser Zeit ist es beiden Parteien – Ihnen und dem Arbeitgeber – möglich, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zu beenden.

Kündigungsschreiben bei befristetem Vertrag

Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft üblicherweise ohne die Notwendigkeit einer Kündigung aus, da er für eine festgelegte Dauer abgeschlossen wird. Mit dem Ende dieser Zeitspanne endet auch das Arbeitsverhältnis automatisch. Es gibt jedoch Ausnahmen, die durch spezifische Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein können, welche ein Recht auf Kündigung oder eine festgelegte Kündigungsfrist beinhalten. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus triftigem Grund besteht ebenso wie bei einem unbefristeten Vertrag unter den gleichen Voraussetzungen.

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Häufige Fehler in Kündigungsschreiben

Beim Verfassen einer Kündigung ist es entscheidend, sowohl den Inhalt als auch die Form genau zu überprüfen, um die Gültigkeit zu gewährleisten. Folgende häufige Fehler sollten vermieden werden, um sicherzustellen, dass die Kündigung den rechtlichen Anforderungen entspricht:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um rechtsgültig zu sein. Eine Übermittlung per E-Mail, Fax oder Messenger ist nicht ausreichend.
  • Es ist wichtig, im Kündigungsschreiben die Namen und Adressen korrekt anzugeben, sowohl die eigenen als auch die des Empfängers, einschließlich der korrekten Rechtsform des Unternehmens (GmbH, AG, Co. KG, SE etc.).
  • Der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Der Text sollte prägnant sein und keine andere Interpretation als eine Kündigung zulassen, ohne Bedingungen daran zu knüpfen.
  • Eine persönliche Unterschrift, handschriftlich mit Tinte geleistet, ist für die Gültigkeit der Kündigung am Ende des Schreibens erforderlich. Kündigungen, die nur computergenerierte oder eingefügte Grafiksignaturen enthalten, sind nicht gültig.
  • Ein Nachweis der Zustellung der Kündigung ist notwendig, um belegen zu können, dass das Schreiben versandt wurde. Da eine Kündigung ein zustellungsbedürftiges Dokument ist, sollte immer ein Beleg vorhanden sein, dass der Empfänger es erhalten hat. Dies kann durch persönliche Übergabe in Anwesenheit eines neutralen Zeugen oder durch Versand per Einschreiben erfolgen.
  • Die Beachtung der Kündigungsfristen ist obligatorisch. Werden diese nicht eingehalten, kann die Kündigung angefochten werden. Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die geltenden Fristen einzuhalten.

FAQ zum Kündigungsschreiben

Das Arbeitsrecht ist komplex, besonders bei der korrekten Durchführung von Kündigungen. Hier sind Antworten auf einige häufige Fragen zu Kündigungsschreiben.

So verfassen Sie ein fristgerechtes Kündigungsschreiben:

Es ist entscheidend, sich über die im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfristen zu informieren, um fristgerecht kündigen zu können. Wenn Sie unsicher sind, wann Sie kündigen können, formulieren Sie Ihr Kündigungsschreiben wie folgt: „Hiermit kündige ich vorsorglich und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

Kündigung zum Monatsanfang oder -ende?

Normalerweise wird eine Kündigung zum Monatsende wirksam, also am 30. oder 31. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung zugestellt wird.

Persönliche oder postalische Übergabe des Kündigungsschreibens?

Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens ist empfehlenswert, insbesondere bei einem guten Verhältnis zum Arbeitgeber. Eine Kündigung per Post ist auch möglich, wobei ein Nachweis über den Zugang wichtig ist – versenden Sie das Schreiben daher als Einschreiben.

Umgang mit Resturlaub nach der Kündigung

Ihr Anspruch auf Urlaub bleibt auch nach einer Kündigung bestehen. Wird die Kündigung nach dem 1. Juli wirksam und das Arbeitsverhältnis bestand mindestens sechs Monate, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Resturlaub. Erfolgt die Kündigung vor dem 1. Juli oder war das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate, muss der Arbeitgeber Ihnen nur einen anteiligen Urlaub gewähren.

Eine mögliche Sperre des Arbeitslosengeldes nach einer Kündigung

Wenn Sie nicht aufgrund gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen oder Mobbing kündigen, könnte eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes I (ALG I) drohen. Ein ärztlicher Nachweis ist für die Vermeidung der Sperre erforderlich. Selbst bei einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag ist eine Sperre möglich. Um Verzögerungen bei der Auszahlung des ALG I zu verhindern, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu registrieren.

Kündigung während der Probezeit wegen Krankheit

Eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung während der Probezeit ist nicht zulässig. Jedoch gibt es in dieser Zeit keinen umfassenden Kündigungsschutz, was bedeutet, dass aus anderen Gründen gekündigt werden kann. Eine Kündigung während der Probezeit bedarf keines spezifischen Grundes, muss aber die gesetzlichen Fristen einhalten.

Kündigung vor Arbeitsantritt

Je nach den Klauseln im unterzeichneten Arbeitsvertrag ist es möglicherweise nicht möglich, den Vertrag zu kündigen, ohne die Stelle angetreten zu haben. Dies gilt insbesondere, wenn ein solches Szenario vertraglich ausgeschlossen ist. In solchen Fällen ist der Antritt der Stelle erforderlich, allerdings ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Das Kündigen vor Arbeitsantritt kann jedoch als unprofessionell angesehen werden und das Risiko bergen, einen schlechten Ruf zu erlangen, der sich auf zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken könnte. Es ist daher ratsam, diese Entscheidung sorgfältig zu bedenken.

Wann können Sie kündigen?

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist, sofern nicht anders vereinbart, vier Wochen. Ihr Kündigungsschreiben muss daher mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Enddatum Ihrer Beschäftigung beim Arbeitgeber eingehen. Als Arbeitnehmer steht es Ihnen frei, zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen, wobei das gewünschte Austrittsdatum aus dem Arbeitsvertrag entscheidend ist.

Frühere Einreichung des Kündigungsschreibens

Haben Sie bei Ihrer Jobsuche Erfolg gehabt und sind bereit für einen Wechsel? Beginnt Ihr neuer Job in mehr als vier Wochen? Dann können Sie Ihre Kündigung auch früher einreichen und dabei das gewünschte Austrittsdatum angeben. Die Vier-Wochen-Frist ist nur die gesetzliche Mindestfrist. Eine vorzeitige Kündigung kann ohne Nachteile für Sie sein, solange diese professionell erfolgt und keine Missverständnisse verursacht. Mit der Angabe des korrekten Kündigungsdatums ist es möglich, Ihre Kündigung auch Monate im Voraus einzureichen.

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, auf rechtlich sichere Weise aus Ihrem Vertrag auszusteigen. Es mag zwar verführerisch erscheinen, eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erzwingen, doch ist dies nicht zu empfehlen. Ein solches Verhalten kann sich negativ auf Ihr Arbeitszeugnis auswirken und Ihren Ruf beschädigen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie in derselben Branche tätig bleiben möchten, da negative Vorfälle sich oft schneller verbreiten, als man denkt.

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Bereit zum Kündigen?

Jetzt wissen Sie ein wenig mehr. Vielleicht stehen Sie kurz vor einem Jobwechsel, dann wollen wir Sie gerne unterstützen, indem wir Ihnen mit der Kündigung und der Bewerbung auf eine neue Stelle behilflich sind. Lesen Sie sich dafür einfach unsere anderen Beiträge durch.

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Heiko Wohlgemuth
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